Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulzulassungsgesetz NW 1993
HZG NW 1993§ 6
Stand: 26.08.2026
Abweichend von § 3 kann eine Zulassung der Bewerber ausschließlich nach den Grundsätzen des Artikels 10 Abs. 2 des Staatsvertrages angeordnet werden, wenn in einem Studiengang nicht an allen ihn anbietenden Hochschulen im Geltungsbereich des Staatsvertrags Zulassungszahlen festgesetzt worden sind.